Pflegende

„Wer nicht weiß, was ihm zusteht, geht leer aus; wer sich zu viel zumutet und sich keine Hilfe holt, wird selbst krank" (Das Pflege-Set, Stiftung Warentest 2019). Zahlreiche Unterstützungsangebote sind nicht bekannt, dabei gibt es eine Vielzahl von Anlaufstellen und hilfsbereiten Menschen. Wir sind für Sie da.

Erste Schritte zur Vereinbarkeit von Pflege & Beruf

Das eine an- oder zugehörige Person Pflege benötigt, kann unerwartet oder schleichend eintreten. 
In jedem Fall muss viel organisiert und geregelt werden. Gleichzeitig möchte man den pflegebedürftigen An- oder Zugehörigen möglichst viel Zeit und Zuwendung widmen. Die (neuen) Belastungen, die dabei entstehen, können manchmal über die eigenen Kräfte gehen. Du bist damit nicht allein. Lies hier mehr zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten.

1. Ermittlung des persönlichen Pflegebedarfes des zu Pflegenden

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Dazu kann Sie der Pflegestützpunkt in Ihrem Bezirk oder ihr*e Hausarzt*ärztin kompetent beraten. Sie können den Pflegebedarf auch mit Hilfe eines Internetrechners ermitteln oder ein Pflegeprotokoll führen. Letzteres ist allerdings sehr aufwändig zu führen und wird leider oft nicht beachtet. Es empfiehlt sich daher eher als eine Art Tagebuch für die pflegende Person selbst, um einen Überblick über die Situation, die anfallenden Aufgaben, den Alltag etc. zu gewinnen.

2. Beantragung des Pflegegrades und der Pflegeleistungen bei der Pflegekasse.

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Den entsprechenden Antrag erhalten Sie von der zuständigen Krankenkasse. Sie können ihn telefonisch anfordern oder von der Website runterladen und ausdrucken. Bei vielen Krankenkassen können Sie den Antrag auf Pflegeleistungen direkt online stellen. Es ist empfehlenswert, auch das dazugehörige Infomaterial anzufordern, wie Infos über die Pflegeleistungen und Prüfkriterien. 

Der ausgefüllte Antrag wird dann zurück an die Krankenkasse geschickt, die ihn wiederum an den Medizinischen Dienst weiterleitet. Im nächsten Schritt erfolgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. In der Regel finden diese Begutachtungen bei den zu Pflegenden vor Ort statt, aufgrund der aktuellen Pandemiesituation kann eine Begutachtung auch telefonisch erfolgen.   

Bei der Beantragung unterstützt Sie der Pflegestützpunkt in Ihrem Bezirk.

3. Welche Form der Versorgung ist am besten geeignet? Zu Hause oder stationär? 

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Die Entscheidung ob man eine*n Angehörige*n zu Hause pflegt oder ein Umzug in eine stationäre Einrichtung gewählt wird, ist von vielen Faktoren abhängig und oft spielen dabei Emotionen und Gefühle wie Verantwortung, Überforderung, Liebe oder Schuld 

eine große Rolle. 
Der Weg zu einer Entscheidung stellt pflegende Angehörige vor neue Herausforderungen. Sehr gerne begleiten wir Sie auf diesem Weg und schauen gemeinsam mit Ihnen, welche Form der Pflege für Ihre Familie die passende ist und welche Unterstützung Sie und die zu pflegende Person in Anspruch nehmen können.

4. Organisation der gewünschten Form der Pflege 

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Es gibt verschiedene Formen der Pflege mit unterschiedlichem Umfang: ambulanter Pflegedienst, Essenbringdienste, Haushaltshilfe, Teil- oder vollstationäre Pflege etc. 

Diese Entscheidungen sind oft nicht einfach. Es kann helfen, dabei das familiäre Umfeld mit einzubeziehen und die Aufgaben auf mehrere Schultern zu verteilen. 

Weitere Möglichkeiten zur Entlastung bei der täglichen Pflegeaufgaben bieten z. B. Wohlfahrtsverbände und unabhängige Vereine. Das Angebot beinhaltet u. a. Besuchs- und Fahrdienste oder Hilfe im Haushalt
 

Auch hier kann Sie der Pflegestützpunkt in Ihrem Bezirk mit den konkreten Angeboten der Träger vor Ort informieren.

5. Gesetzliche Vertretung durch Angehörige 

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Die zu pflegende Person sollte eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung haben. 

  • Patientenverfügung: wer kann für die Person handeln, in medizinische Handlungen einwilligen, Verträge kündigen etc.?
  • Vorsorgevollmacht: Ein*e Vollmachtgeber*in beauftragt einen anderen Person, als Vertreter*in in seinem*ihrem Interesse zu handeln und Entscheidungen zu treffen, falls er*sie selbst nicht mehr entscheiden kann. 


Es gibt vorgefertigte Formulare, der Text kann aber auch handschriftlich verfasst werden. Das Dokument soll eigenhändig unterschrieben und mit Datum versehen werden. Es ist keine Beglaubigung der Unterschrift oder Beurkundung durch einen Notar nötig. 

Die Betreuungsverfügung dient dazu, einen Vertreter für den Notfall zu bestimmen. Dabei muss aber ein Gericht bestimmen, ob der vorgesehene Betreuer geeignet ist.

  • Für Bankgeschäfte ist es notwendig, sich an die jeweilige Bank zu wenden. Die Banken bieten dafür eigene Formulare an. 
  • Ist die zu pflegende Person nicht in der Lage, selbst zu entscheiden und liegen keine Vollmachten vor, bestimmt ein Gericht, wer für die Person entscheiden darf!


Zu diesem Thema können Sie sich bei der Betreuungsstelle Hamburg und/oder bei den      Hamburger Bürgervereinen informieren und beraten lassen. 

6. Finanzierung der Pflege

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Sie ist abhängig vom Pflegegrad und -art.

 

  • Pflegegeld: bei Pflege durch Angehörige, Freunde, Ehrenamtliche
  • Pflegeleistungen: wenn ein ambulanter Pflegedienst bestimmte Pflege und Betreuungsmaßnahmen übernimmt
  • Die Pflegekasse zahlt ggf. bestimmte Hilfsmittel wie ein Pflegebett, ein Hausnotrufsystem oder Pflegeartikel wie z. B. Handschuhe und Desinfektionsmittel
  • Ggf. Zuschüsse für ein barrierefreies Wohnen oder Krankenfahrten

 

Sollten die oben genannten Leistungen und das eigene Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten zu decken, kann Hilfe zur Pflege als Teil der Sozialhilfe beantragt werden. 

Wenn die Eltern Pflege benötigen, können Kinder unterhaltspflichtig sein. 

Sie können sich auch beim Fachamt für Grundsicherung und Soziales in Ihrem Bezirk beraten lassen.

Weitere Hilfsangebote für Pflegende

Pflegestützpunkte sind die zentralen Beratungsstellen rund um das Thema Pflege. Sie richten sich an die Pflegebedürftigen und deren Angehörige. Hier erhalten Sie Beratung zu Themen wie Beantragung des Pflegegrades, Organisation der Pflege etc. Dabei ist es irrelevant, über welches Einkommen Sie verfügen, ob Sie soziale Leistungen beziehen und bei welcher Pflege- oder Krankenkasse Sie versichert sind. Die Pflegestützpunkte sind bundesweit vertreten. In Hamburg gibt es neun Pflegestützpunkte. 

Die Unabhängige Patientenberatung (UPD) bietet eine kostenlose umfassende und neutrale Beratung für Patient*innen und deren Angehörige.

Die Hamburger Angehörigenschule bietet Beratungen und Schulungen für pflegende Angehörige an.

Sozialverbände beraten und unterstützen u. a. beim Ablehnungsbescheid und geben kostenlose Beratung zum Widerspruchsverfahren. 

Der Sozialverband VdK Hamburg ist eine Selbsthilfeorganisation für u. a. chronisch Kranke, Menschen mit Behinderung, Pflegebedürftige und deren Angehörige.

Pflege.de bietet sowohl telefonische als auch online Beratung zum Thema Pflege, Wohnen und Leben im Alter.

Wir-pflegen.de ist eine Interessenvertretung und Selbsthilfeorganisation pflegender Angehöriger, die sich u. a. für mehr Wertschätzung und Mitspracherecht für die pflegenden Angehörigen einsetzt. 

Pflegen-und-leben.de ist ein psychologisches Beratungsangebot für alle gesetzlich versicherten pflegenden Angehörigen, Nachbarn, Freunde etc. sowie Menschen, die regelmäßig in ihrer häuslichen Umgebung pflegen oder versorgen. Das Angebot ist kostenlos und bietet Beratungen bei seelischer Belastung im/durch den Pflegealltag.

Beratungsstellen & Selbsthilfegruppen

Selbsthilfeberatung für pflegende Angehörige
040 399 263 55
Donnerstag 10 bis 14 Uhr

Das Pflegetelefon
Schnelle Hilfe für Angehörige

030 201 791 31
Montag bis Donnerstag 9 bis 18 Uhr

Wege zur Pflege: Seite des Bundesministeriums zu Pflegethemen

Besuchs- und Begleitdienste

Unser Beratungsangebot im Projekt Fairplay

Pflegende Angehörige und ihre Rechte: Pflegezeit, Familienpflegezeit

Unabhängig von der Betriebsgröße haben alle Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf eine Auszeit von maximal zehn Tagen, um die Organisation einer akut auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen sicherzustellen bzw. deren Pflege zu gewährleisten. Eine Ankündigungsfrist gegenüber der*dem Arbeitgebenden ist nicht einzuhalten. Falls kein sonstiger Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung besteht, kann ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden. 

Für eine längere Pflegezeit ist die Betriebsgröße ausschlaggebend, ob ein Rechtsanspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung bei der*dem Arbeitgebenden besteht. Entsprechende gesetzliche Regelungen finden sich im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Die Gesamtdauer der verschiedenen Freistellungsansprüche nach beiden Gesetzen beträgt maximal 24 Monate und kann (nahtlos, ohne Unterbrechung) kombiniert werden. Der Lohnausfall kann durch ein zinsloses Darlehn, welches beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden kann, abgefedert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung der*des pflegebedürftigen Angehörigen Beiträge in die Renten- und Arbeitslosenversicherung der Pflegeperson, so dass eine gewisse soziale Absicherung der Pflegeperson ermöglicht wird. 

Pflegezeit (PflegeZG)

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Ab einer Betriebsgröße von 16 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten zur häuslichen Pflege einer*eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen. Die häusliche Pflege ist nicht erforderlich bei minderjährigen, pflegebedürftigen, nahen Angehörigen oder Personen, die sich in der letzten Lebensphase befinden. Hier gilt der Rechtsanspruch auch für die außerhäusliche Betreuung.  

Für die Pflegezeit ist eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen gegenüber der*dem Arbeitgebenden einzuhalten. Für den Übergang von der Familienpflegezeit zur Pflegezeit gilt eine Ankündigungsfrist von acht Wochen.

Familienpflegezeit (FPfZG)

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Ab einer Betriebsgröße von 26 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten zur häuslichen Pflege eines nahen, pflegebedürftigen Angehörigen. Während der Familienpflegezeit muss die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen. Über die zeitliche Verteilung der Arbeitszeit wird eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Für die Familienpflegezeit ist eine Ankündigungsfrist von acht Wochen gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten. Für den Übergang von der Pflegezeit zur Familienpflegezeit gilt eine Ankündigungsfrist von drei Monaten.

Beruflicher Wiedereinstieg nach einer Pflegephase

Nach einer Pflegephase wieder beruflich durchzustarten, ist manchmal gar nicht so einfach. Denn in der Zwischenzeit hat sich einiges geändert – entweder bei Ihrem ehemaligen Arbeitsplatz oder bei Ihnen persönlich. Eine neue Bewerbungsstrategie und aktualisierte Bewerbungsunterlagen werden benötigt. Wir beraten Sie gerne und begleiten Sie zu Ihrem neuen Job!

Auch die Agentur für Arbeit unterstützt Sie mit einem breiten Angebot. Weitere Informationen erhalten Sie zudem beim Aktionsprogramm Perspektive Wiedereinstieg.

Pflegende Jugendliche und junge Erwachsene 

Die Jugendlichen pflegen in der Regel ihre Eltern oder Großeltern. Im Gegensatz zu den klar geregelten Pflegephasen bei erwachsenen, pflegenden Angehörigen, pflegen die Jugendlichen ihre Eltern neben der Schule in ihrer “Freizeit”. Dabei sind sie enormen Belastungen ausgesetzt: Schule/Ausbildung, Pflege und nicht zu vergessen, die hohe Verantwortung, die sie in ihrem jungen Alter für sich und die pflegebedürftigen Angehörigen tragen müssen. 

Sie fühlen sich oft überfordert und allein gelassen. Bei den Gleichaltrigen fühlen sie sich mit ihren Problemen oft fehl am Platz und es fällt ihnen schwer, sich ihrem Umfeld anzuvertrauen. Die schulischen Leistungen werden von der Situation beeinflusst und berufliche Pläne lassen sich schwer realisieren. 

Was zusätzlich fehlt, sind Gespräche, die den seelischen und psychischen Zustand der sehr jungen Pflegenden in den Fokus stellen. Die hohe psychische Belastung und das Gefühl nicht gesehen und gehört zu werden, führt häufig zur Entwicklung von Ängsten und/oder Zwängen. Fairplay bietet auch diesen Jugendlichen Beratung und Unterstützung an. 

Weitere Hilfangebote für junge Pflegende

Young-helping-hands: Diese Initiative wurde von Julika Stich gegründet, die selbst bereits im Kindesalter ihre Mutter gepflegt hat. Bereits mit 7 Jahren musste sie teilweise die Verantwortung für ihre Mutter, mit 10 auch die körperliche Pflege übernehmen. 

Jump – junge Menschen mit Pflegeverantwortung 

Young Carer Hilfe: Hilfe für Kinder kranker Eltern 

Kinder und Jugendtelefon 116 111
Montag bis Samstag 14 bis 20 Uhr
kostenlos vom Handy und Festnetz

Pausentaste eine Initiative des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend  

Gewalt und Aggression in der Pflege  

Gewalt und Aggression ist ein Thema, dass in der Pflege immer noch tabuisiert wird. Gewalt kann von beiden Seiten ausgehen, von den Pflegenden, aber auch von den Pflegebedürftigen Menschen selbst. Es geschieht oft in den eigenen vier Wänden und wird meistens von beiden Seiten verschwiegen. Der Grund dafür ist oft die Scham und das Gefühl der Hilfslosigkeit. Zudem wissen die Betroffenen nicht, wo sie sich in solchen Situationen hinwenden sollen.  

Unterstützungsangebote bei Gewalt und Aggression

Pflegen-und-leben.de Ein psychologisches Beratungsangebot für alle gesetzlich versicherten pflegenden Angehörigen, Nachbarn, Freunde etc., die Menschen regelmäßig in ihrer häuslichen Umgebung pflegen oder versorgen. Das Angebot ist kostenlos und bietet Beratungen bei seelischer Belastung im/durch den Pflegealltag.

ZQP (Zentrum für Qualität in der Pflege): Tipps für Gewaltprävention für Pflegende und pflegebedürftige Menschen. 

Beschwerdetelefon Hamburg 
040 280 538 22 oder 040 428 543 191